1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers einschließlich etwaiger Vergaberichtlinien öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages/Auftrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen mindestens der Textform.

1.3 Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller im Rahmen seiner Tätigkeit auslaufender Geschäftsbeziehung.

1.4 Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. des § 14 Abs. 1 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.5 Die REACH-Verordnung finden Sie auf unserer Homepage unter Downloads.

2. Angebot – Angebotsunterlagen

2.1 Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir einen Auftrag schriftlich oder in Textform oder per EDI bestätigt haben oder wir den Auftrag ausführen.

2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.

3. Preise – Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Auslieferungsstelle“ („ex works“) ausschließlich Verpackung. Der Transportpreis wird daher zusätzlich berechnet. Bei Aufträgen mit einem Netto-Warenwert unter € 175,00 berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von € 25,00 netto. Ab einem Netto-Warenwert von € 1.750,00 erfolgt die Lieferung abweichend von Satz 1 frachtfrei Empfangsstation innerhalb Deutschlands (außer deutsche Inseln); bei Auslandslieferung erfolgt die Lieferung ab einem Netto-Warenwert von € 1.750,00 frachtfrei bis Deutsche Grenze. Die Kombination von Lieferungen mit Artikeln aus Rabattgruppe WZ und anderen Rabattgruppen zur Erreichung der Frachtfreigrenzen ist nicht möglich. Die Lieferung von Werkszeugnissen (3.1., 2.2. Zeugnissen) und Bescheinigungen ist kostenpflichtig. Die REACH-Verordnung finden Sie auf unserer Homepage unter www.plasson.de/downloads

3.2 Sämtliche Preise verstehen sich in Euro oder, wenn von uns angegeben, einer anderen Währung, und ausschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Der Abzug von Skonto ist nur unter den Voraussetzungen nach Ziff. 3.3 oder wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist zulässig.

3.3 Alle Rechnungen sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar in Euro oder in einer anderen vereinbarten Währung. Bei Zahlung binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt gewähren wir 2 % Skonto, wenn sämtliche fälligen Rechnungen von dem Besteller beglichen sind. Rechnungen für Wartungs- und andere Serviceleistungen sind sofort nach Vornahme der Leistungen und Rechnungserhalt ohne Skontoabzug fällig.

3.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Besteller ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen erfüllt sind und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Im Fall der Lieferung mangelhafter Gegenstände ist der Besteller berechtigt, einen angemessenen Betrag aus der Rechnung für die Lieferung des betroffenen Gegenstandes bis zur Mangelbeseitigung durch uns zurückzubehalten.

3.5 Wechsel und Schecks werden – wenn überhaupt – nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Scheckkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

3.6 Sind wir zur Vorleistung verpflichtet, und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Bestellers auszugehen ist, so können wir nach unserer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.7 Die Rückgabe unserer Fittings und Armaturen ohne rechtlichen Grund kann nur mit unserer vorherigen Zustimmung erfolgen. Gewünschte Rückgaben sind mit dem PLASSON Retourenanfrage-Formular anzumelden. Für Rückgaben von originalverpackten Produkten in gebrauchsfreiem Zustand werden von der Gutschrift Kosten in Höhe von 25 % des Netto-Warenwertes (Ausnahme: Artikel der Rabattgruppe WZ: 45%) in Abzug gebracht. Nicht angemeldete und nicht von uns zuvor genehmigte Rücksendungen werden unfrei zurückgesandt. Gleiches gilt für zurück gesendete, jedoch bereits gebrauchte oder nicht originalverpackte Rückgaben, es sei denn, wir hätten einer Rückgabe in einem solchen Zustand ausdrücklich zugestimmt. Auftragsfertigungen und Sonderteile sind grundsätzlich von der Rückgabe ausgeschlossen.

4. Lieferzeit

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller erforderlichen Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.

4.2 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen und nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Lieferanten führen nicht zu unserem Verzug. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, so sind wir und der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Bei nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers verlängert sich unsere Lieferzeit angemessen.

4.3 Setzt uns der Besteller nach unserem Verzug eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche statt der Leistung in Höhe des vorhersehbaren

Schadenstehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (dies sind solche Pflichten, auf deren Erfüllung durch uns der Besteller vertrauen darf) beruhte.

4.4 Die Haftungsbegrenzungen gemäß Absatz 4.3 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. In diesen Fällen ist die Haftung im Falle unserer Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Bestellers voraus.

4.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zu Fälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

4.7 Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, sofern dem kein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.

5. Gefahrübergang, Transportversicherung

5.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „ex works“ (Incoterms 2020). Absatz 3.1 bleibt davon unberührt.

5.2 Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

6. Mängelgewährleistung

Wir haften für Sachmängel wie folgt:

6.1 Die Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des kaufmännischen Bestellers setzen voraus, dass dieser unverzüglich nach Erhalt der Ware diese untersucht und etwaige sichtbare Mängel unverzüglich nach der Untersuchung bzw. versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich gegenüber uns rügt (§ 377 HGB). Ist der Besteller nicht Kaufmann, so hat dieser offensichtliche Mängel binnen 14 Tagen nach deren Entdeckung uns gegenüber schriftlich zu rügen, anderenfalls erlöschen seine Mängelansprüche für derartige Mängel.

6.2 Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen. Handelsübliche Abweichungen sind keine Mängel.

6.3 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind von uns – nach unserer Wahl – unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

6.4 Rügt der Besteller aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu Unrecht das Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und -Feststellung dem Besteller zu berechnen.

6.5 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung des gelieferten Gegenstandes an einen anderen Ort als den ursprünglichen Auslieferungs- bzw. Lieferort erhöhen, es sei denn es handelt sich um eine nach dem Vertrag vorausgesetzte und uns bekannte Verbringung. Wir sind berechtigt, den Besteller mit derartigen Mehrkosten zu belasten.

6.6 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns aus Verbrauchsgüter verkauf (§§ 445a, 478, 479 BGB) sind im Hinblick auf Vereinbarungen des Bestellers mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, insoweit ausgeschlossen.

6.7 Sachmängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen für Sachen, die für Bauwerke üblicherweise verwendet worden sind (§ 438 Abs. 1 Nr. 2b) BGB), für den Rückgriffsanspruch (§ 479 Abs. 1 BGB) und für Bauten und Baumängel (§§ 634a, 438 Abs. 1 Nr. 2 a) BGB) sowie im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Mängelverursachung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Diese Verjährungsfristen gelten auch für Mangelfolgeschäden, die unter § 437 Nr. 3 BGB (Schadensersatz bei Mängeln) fallen. Bedarf es aufgrund eines Mangels einer Nacherfüllung, so wird die Verjährungsfrist bis zur Nacherfüllung nur gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt.

6.8 Bevor der Besteller weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine Anderslautende Garantie abgegeben haben. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, ist die Nacherfüllung unmöglich, verweigern wir diese oder ist sie dem Besteller unzumutbar, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern).

6.9 Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt Ziff. 8 dieser Bedingungen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche und Rechte gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels ist ausgeschlossen.

7. Gewerbliche Schutzrechte/Rechtsmängel

7.1 Sofern nicht anderes vereinbart ist, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferung im Lande des Lieferorts frei von Rechten Dritter zu erbringen.

7.2 Im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter können wir nach unserer Wahl entweder auf unsere Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und gewähren, oder die Liefersache so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Liefersache austauschen, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung des Liefergegenstandes durch den Besteller nur unwesentlich beeinträchtigt wird und die Beeinträchtigung dem Besteller zumutbar ist. Ist uns dies nicht möglich oder unzumutbar, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt Ziff. 8.

7.3 Ziff. 6.4, 6.5, 6.7 und 6.9 dieser Bedingungen gelten im Fall der Verletzung von Schutzrechten entsprechend.

8. Schadensersatzansprüche und Haftung aus sonstigen Gründen

8.1 Die Geltendmachung von Mangelschäden aufgrund von Mängeln unserer dem Besteller geschuldeten Leistungen ist ausgeschlossen,soweit sich nicht aus Ziff. 8.4 etwas Abweichendes ergibt. Dies gilt insbesondere, wenn wir eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können.

8.2 Die Geltendmachung von Schadensersatz für eine Verletzung einer etwaig von uns oder Dritten, für die wir einzustehen haben, abgegebenen Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB) ist ausgeschlossen, sofern wir die Verletzung nicht verschuldet haben.

8.3 Ansonsten sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden „Schadensersatzansprüche“) des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.

8.4 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen unseres Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, auf deren Erfüllung durch uns der Besteller vertrauen darf). Im Falle unserer Fahrlässigkeit ist unsere Haftung aber in jedem Fall auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen bei der Verletzung des Lebens, bei Körper- und Gesundheitsschäden, im Falle der Verletzung einer Garantie und bei Ansprüchen nach §§ 4 und 1 Produkthaftungsgesetz.

8.5 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen gemäß Ziff. 8.1 – 8.3 nicht verbunden.

8.6 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.7 Die Verjährung der Ansprüche zwischen uns und dem Besteller richtet sich nach Ziff. 6.7 dieser Bedingungen, soweit nicht Ansprüche aus der deliktischen Produzentenhaftung (§§ 823 ff. BGB) und dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug nach Mahnung, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt kein Rücktritt des Vertrages, sofern wir dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt haben. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind Wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Regelungen der InsO (Insolvenzordnung) bleiben unberührt.

9.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller haftet uns für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).

9.4 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritter erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht.

9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das

Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.

9.6 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der gelieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers auch insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9.8 Befindet sich der Liefergegenstand im Ausland, so gilt folgendes: Wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller vom Besteller aus dem Vertrag geschuldeten Beträge geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei unseren Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder des an dessen Stelle tretenden Rechtes am Liefergegenstand treffen werden.

 10. Gerichtsstand – Erfüllungsort

10.1 Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit dem Lieferverhältnis, einschließlich solcher aus Deliktsrecht, Wesel. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort bei Kaufleuten Wesel.

11. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

11.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCIT-RAL/CISG).

11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

12. Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten

12.1 Wir erheben, verarbeiten und speichern Ihre personenbezogenen Daten entsprechend der DSGVO und BDSG und nur für die Zwecke, für die Sie sie uns mitgeteilt haben. Wir erheben und verarbeiten grundsätzlich nur Angaben, die wir zur Ausführung der jeweiligen Anfrage benötigen. Übrige Angaben können von Ihnen freiwillig gemacht werden. Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung nicht, sofern dies nicht zur Erbringung der Dienstleistung oder zur Vertragsdurchführung notwendig ist. Dazu kann es erforderlich sein, Ihre personenbezogenen Daten an Unternehmen weiterzugeben, die wir zur Vertragsabwicklung einsetzen, z.B. Bestelldaten an Transportunternehmen. Die externen Dienstleister wurden von uns sorgfältig ausgewählt und beauftragt, sind an unsere Weisungen gebunden und werden regelmäßig kontrolliert.

 

Dezember 2021